Kammergericht Berlin - Beschluss vom 17.03.2011 (1 W 457/10)
Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Ablichtungen der Nachlassakte
Dem Vermächtnisnehmer steht grundsätzlich das Einsichtsrecht in eine Nachlassakte gemäß § 13 Abs. II, 357 Abs. I FamFG zu. Streitig ist häufig, inwieweit neben dem Akteneinsichtsrecht auch ein Anspruch auf Fertigung von Kopien besteht. Das Kammergericht Berlin hat dies nunmehr erfreulicherweise bejaht, so dass vermieden werden kann, dass – wie leider in der Vergangenheit häufig – im Rahmen der Einsichtnahme notwendige Informationen schlicht „abgeschrieben“ werden mussten.
BGH – Urteil vom 19.01.2011 (IV ZR 7/10)
Pflichtteilsverzicht eines Behinderten nicht sittenwidrig
Zu klären war die Frage, die seit langer Zeit streitig ist, ob nämlich ein formgerechter Pflichtteilsverzichtsvertrag deswegen sittenwidrig ist, weil er vom (voll geschäftsfähigen) Behinderten selbst unterschrieben wurde. Dabei hat der BGH in Anlehnung an das „Behindertentestament“ und seine dort aufgeführten Bewertungen konsequent für die Gültigkeit solcher Verzichtsverträge entschieden. Der BGH führt aus, dass ein solcher Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch auch seitens eines behinderten Sozialleistungsbeziehers weder gegen das sozialrechtliche Nachranggebot noch gegen die guten Sitten verstößt. Letztlich ist damit Rechtssicherheit in die Bewertung eines „Behindertentestaments“ und sich hieraus ergebender weiterer Folgen und Maßnahmen eingekehrt.
BGH – Beschluss vom 25.11.2010 (IV ZR 124/09)
Verkaufspreis als Bewertungsgrundlage für den Pflichtteil
Der BGH hat vorliegend einen langwährenden Streit über die Wertermittlung von Nachlassgegenständen geklärt. Er hat nunmehr entschieden, dass soweit ein Nachlaßgegenstand nach dem Erbfall veräußert wird, der erzielte Verkaufserlös die Bewertungsgrundlage dieses Gegenstands im Rahmen einer Pflichtteilsberechnung darstellt. Ob der Verkaufspreis dabei über oder unter einem vom Gutachter festgesetzten Wert liegt ist unerheblich. Damit hält die Rechtsprechung zu diesem Punkt daran fest, dass bis zu 5 Jahre nach dem Todesfall grundsätzlich der Verkaufserlös für die Bewertung gemäß § 2311 BGB maßgeblich ist. Dies gilt nur dann nicht, soweit außergewöhnliche Umstände hinzukommen. Dabei trägt der Pflichtteilsberechtigte jedoch die Darlegungs- und Beweislast, dass der Erlös nicht dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls entspricht. Unerheblich ist dabei, ob der Verkaufswert unter oder über etwaigen Schätzwerten liegt.
Bundesfinanzhof vom 16.01.2008 (AZ 2 R 45/05)
Doppelbelastung von Bankguthaben im EU-Ausland (hier: Spanien) mit Erbschaftsteuer (Vorlage an den EuGH)
Eine ganz spannende Frage beschäftigt das Erbrecht. Der Erblasser hatte zuletzt seinen Wohnsitz in Deutschland. Sein Vermögen bestand insbesondere aus Bankguthaben bei Banken in Deutschland und Spanien. Zwischen Spanien und Deutschland besteht kein Besteuerungsabkommen mit jeweils wechselseitiger Anrechnung. Dies führt zu der fatalen Folge, dass die Erben für das in Spanien angelegte Vermögen sowohl in Spanien als auch in Deutschland Erbschaftsteuer entrichten sollen. Der Bundesgerichtshof legt die Entscheidung dem EuGH vor, ob eine solche Handhabung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und ob nicht die Erbschaftsteuer angerechnet werden muss. Gleichsam wird geprüft werden, welcher Staat beim Verbot der Doppelbelastung auf den Steueranspruch verzichten muss.
Eine Vielzahl von Fällen dürfte betroffen sein. Auf alle Fälle ist im Hinblick auf den Vorlagebeschluß zu raten, etwaige Bescheide nicht bestandskräftig werden zu lassen sondern dagegen vorzugehen.
Bundesverfassungsgericht vom 31.1.2007,
bisherige (begünstigte) Immobilienbesteuerung im Erbfall verfassungswidrig
Allen Erben und Beschenkten von Immobilien drohen erheblich höhere Erbschafts- und Schenkungssteuern spätestens nach dem
31.12.2008. Ab sofort wird mehr denn je zu empfehlen sein, sich Gedanken über Schenkungen zu Lebzeiten zu machen, um zu
vermeiden, daß Erben später Immobilien verkaufen müssen, um überhaupt Erbschaftsteuer zahlen zu können.
Folgende Möglichkeiten sind u.a. zu berücksichtigen:
- Gegenleistung bei Schenkung vereinbaren (Wohnrecht, Nießbrauchsrecht, Rente oder dauernde Last)
- ggf. Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Einbringung der Immobilien und schrittweiser Beteiligung der Kinder durchführen
- mittelbare Grundstückschenkung (Übertragung zB. von Geldvermögen zum Grundstückserwerb) überdenken
- Berücksichtigung von Widerrufsrechten der Schenkung zugunsten des Schenkers
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