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Erbschaftsteuersätze und Freibeträge

1. Persönliche Freibeträge

Die persönlichen Freibeträge, mit deren Grenzen mithin der Erwerb kraft Erbrecht steuerfrei bleibt stellt sich nunmehr wie folgt dar:
 

Erwerber
Freibetrag
Ehegatte
500.000,-- EUR
Eingetragener Lebenspartner
500.000,-- EUR
Kind
400.000,-- EUR
Enkel
200.000,-- EUR
Eltern im Erbfall
100.000,-- EUR
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern,
Schwiegerkinder, Schwiegereltern,
geschiedene Ehegatten
20.000,-- EUR
alle übrigen Erwerber
20.000,-- EUR

 

2. Erbschaftsteuersätze

Die Erbschaftsteuersätze in der Steuerklasse I wurden mit Wirkung zum 01.01.2010 von 30 - 50% auf nunmehr 15 – 43% abgesenkt, dadurch sollten nach Intention des Gesetzgebers insbesondere Übertragungen zwischen Geschwistern und Geschwisterkindern entlastet werden.

Wert des Steuerpflichtigen Erwerbs Prozentsatz in der Steuerklasse
bis einschließlich ...... EUR I II III

Wert des Steuerpflichtigen Erwerbs    Prozentsatz in der Steuerklasse
bis einschließlich ...... EUR   IIIIII
75.000,--   71530
300.000,--   112030
600.000,--   152530
6.000.000,--   193030
13.000.000,--   233550
26.000.000,--   274050
über 26.000.000,--   304350

 

3. Steuerklassen

Steuerklasse I:

Ehegatte, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern (Enkel)

Steuerklasse II:

Eltern und Großeltern, soweit nicht zur Steuerklasse 1 gehörig, Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Nichten, Neffen), Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Geschiedene Ehegatten

Steuerklasse III:

Alle übrigen Erwerber

Beispielsrechnung:

Erhält ein Erwerber kraft Erbschaft als Kind von seinem Vater einen Betrag in Höhe von 1 Mio. , kann man zunächst einen Freibetrag in Höhe von 400.000,-- EUR geltend machen, das heißt abziehen. Die restlichen 600.000,-- EUR hat das Kind als Erwerber der Steuerklasse I nach der obigen Tabelle mit 15% zu versteuern. Die Erbschaftsteuer beträgt demnach in diesem Fall 90.000,-- EUR.

 
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