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| Erwerber | Freibetrag |
| Ehegatte | 500.000,-- EUR |
| Eingetragener Lebenspartner | 500.000,-- EUR |
| Kind | 400.000,-- EUR |
| Enkel | 200.000,-- EUR |
| Eltern im Erbfall | 100.000,-- EUR |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten |
20.000,-- EUR |
| alle übrigen Erwerber | 20.000,-- EUR |
2. Erbschaftsteuersätze
Die Erbschaftsteuersätze in der Steuerklasse I wurden mit Wirkung zum 01.01.2010 von 30 - 50% auf nunmehr 15 – 43% abgesenkt, dadurch sollten nach Intention des Gesetzgebers insbesondere Übertragungen zwischen Geschwistern und Geschwisterkindern entlastet werden.
Wert des Steuerpflichtigen Erwerbs Prozentsatz in der Steuerklasse
bis einschließlich ...... EUR I II III
| Wert des Steuerpflichtigen Erwerbs | Prozentsatz in der Steuerklasse | |||
| bis einschließlich ...... EUR | I | II | III | |
| 75.000,-- | 7 | 15 | 30 | |
| 300.000,-- | 11 | 20 | 30 | |
| 600.000,-- | 15 | 25 | 30 | |
| 6.000.000,-- | 19 | 30 | 30 | |
| 13.000.000,-- | 23 | 35 | 50 | |
| 26.000.000,-- | 27 | 40 | 50 | |
| über 26.000.000,-- | 30 | 43 | 50 | |
3. Steuerklassen
Steuerklasse I:
Ehegatte, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern (Enkel)
Steuerklasse II:
Eltern und Großeltern, soweit nicht zur Steuerklasse 1 gehörig, Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Nichten, Neffen), Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Geschiedene Ehegatten
Steuerklasse III:
Alle übrigen Erwerber
Beispielsrechnung:
Erhält ein Erwerber kraft Erbschaft als Kind von seinem Vater einen Betrag in Höhe von 1 Mio. , kann man zunächst einen Freibetrag in Höhe von 400.000,-- EUR geltend machen, das heißt abziehen. Die restlichen 600.000,-- EUR hat das Kind als Erwerber der Steuerklasse I nach der obigen Tabelle mit 15% zu versteuern. Die Erbschaftsteuer beträgt demnach in diesem Fall 90.000,-- EUR.
Rechtsanwältin