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Testament

Um nicht die gesetzliche, oft ungewollte Erbfolge eingreifen zu lassen, wird am häufigsten ein Testament gewählt. Dies ist eine einseitige, handschriftliche letztwillige Verfügung eines Erblassers. Dieser hat die Möglichkeiten jedermann als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen, dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass nicht eingesetzte sogenannte Pflichtteilsberechtigte gegenüber den Erben weiterhin Ansprüche im Todesfall im Regelfall haben.

Ein Testament ist stets dann zu empfehlen, wenn mehr als ein Kind vorhanden ist oder Kinder und Ehegatten als Erben vorhanden sind. Ist nämlich kein Testament vorhanden, erben Ehegatte und Kinder gemeinsam. Dies kann insbesondere, soweit Immobilien im Eigentum des Erblassers stehen, zu Problemen führen. Häufig wird dann ein sogenanntes Berliner Testament oder eine sonstige ehe- und erbvertragliche Regelung anzuraten sein. Auch sind in diesem Zusammenhang bereits Erbschaftsteuerrechtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen.

 

Soweit ein sogenanntes Ehegattentestament abgefasst wird, muss dieses von beiden unterschrieben sein und von einem der Ehegatten niedergeschrieben worden sein. Auch ist Angabe von Ort und Datum im Testament notwendig. Die Frage einer etwaigen Formunwirksamkeit von Testamenten ist häufig sehr kritisch anzusehen, weshalb nicht nur vom Inhalt eines Testaments sondern auch im Hinblick auf die richtige Form eine rechtliche Beratung häufig unerläßlich ist.

Erbvertrag

Als sicherere Variante zum Testament ist häufig ein sogenannter Erbvertrag zu empfehlen. Dieser ist formbedürftig und muss in jedem Falle beim Notar beurkundet werden. Wie der Name schon sagt, setzt ein Erbvertrag voraus, dass mindestens zwei Beteiligte diesen unterschreiben.


Im Regelfall wird ein solcher Erbvertrag zwischen Ehegatten abgeschlossen, die dann in formal unangreifbarer Weise Regelungen treffen, die beispielsweise auch sogenannte Vor- und Nacherbschaften regeln können, dies ist insbesondere bei einem oder mehreren gemeinsamen Kindern, gegebenenfalls auch bezüglich von Kindern aus vorangehenden Ehen sinnvoll.


Häufig wird auch ein Erbvertrag mit einem Ehevertrag verbunden, der dann gleichzeitig noch regelt, welche Folgen im Falle einer Scheidung der Eheleute eintreten.

Erbschein

Der Erbschein ist notwendig, damit die Erben ihr Erbrecht nachweisen können. Ein Erbschein ist häufig bei Behörden und Banken vorzulegen. Auch verlangt das Grundbuchamt bei Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück einen Erbschein. Ein solcher Erbschein ist beim Nachlaßgericht zu beantragen. Zu beachten ist auch, dass das Beantragen eines Erbscheins größere Kosten verursachen kann und das Erbscheinsverfahren selbst auch längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Um dem Rechnung zu tragen, ist häufig sinnvoll, bereits zu Lebzeiten eine Vollmacht an die Erben über den Tod hinaus oder alternativ mit Wirkung ab dem Erbfall zu erteilen. Damit besteht für den Bevollmächtigten die Möglichkeit, sofort nach dem Erbfall über den Nachlaß zu verfügen. Ist ein Erbschein zu unrecht einem oder mehreren Erben erteilt worden, so besteht hiergegen eine Rechtsmittelmöglichkeit.

Pflichtteil

Ein Erblasser kann zwar grundsätzlich jedermann als Erben oder als Vermächtnisnehmer einsetzen, gleichwohl ist gesetzlich geregelt, dass Kindern, Eltern oder dem Ehegatten ein sogenanntes Pflichtteilsrecht zusteht. Der sich hieraus ergebende Pflichtteilsanspruch wird nach dem Tod dann von den Betroffenen gegenüber den Erben geltend gemacht. Der Pflichtteilsanspruch selbst ist ein reiner Geldanspruch und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Anspruch verjährt jedoch 3 Jahre ab Erbfall, bzw. ab Kenntnis von der letztwilligen Verfügung. Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs sind gegebenenfalls auch Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre an Dritte zugewendet hat zu berücksichtigen. Daher ist die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs häufig sehr streitig.

 

Sehr selten ist der Fall, dass auch der Pflichtteil vom Erblasser entzogen wird. Dies kann nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zu Lebzeiten der Fall sein. Wenn dies der Erblasser möchte, muss er ganz genau, möglichst in einer notariellen Urkunde aufführen, welcher Anlaß den Grund für den Entzug des Pflichtteilsanspruchs bildet. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet.

Erbschaftsteuer

Die Höhe der Erbschaftsteuer steht in der ständigen Diskussion, da aufgrund der wachsenden Erbvermögen der Staat hierbei eine sehr gute Möglichkeit hat, noch in größerem Maße Steuereinnahmen zu ermöglichen. Die Erbschaftsteuer entspricht in ihrer Systematik der Schenkungssteuer.

 

Soweit ein Erblasser Schenkungen zu Lebzeiten durchführt, hat der Beschenkte (und ggf. spätere Erbe) Schenkungssteuer zu bezahlen. Stirbt der Erblasser innerhalb von 10 Jahren nach einer Schenkung, werden die Freibeträge für die Schenkungen auf die Erbschaftsteuer mit angerechnet.

 

Die Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer richtet sich nach drei Steuerklassen. Je näher der Verwandtschaftsgrad desto geringer ist die Schenkungs- oder Erbschaftsteuer. Je geringer der Betrag ist um den es geht, desto geringer ist ebenfalls die Schenkungs- oder Erbschaftsteuer.

 

Der steuerliche Aspekt sollte also im Regelfall unbedingt bereits zu Lebzeiten berücksichtigt werden. Schenkungen zu Lebzeiten, beispielsweise an die Kinder, sind häufig anzuraten, wobei gerade bei Immobilien dennoch natürlich auch die schenkenden Eltern beispielsweise durch Nießbrauch oder Wohnrecht abgesichert werden können.

Erbengemeinschaft

Sobald der verstorbene Erblasser mehr als einen Erben hinterläßt, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Dies können häufig die Ehefrau und die Kinder sein, darüber hinaus aber auch sonstige gesetzliche Erben oder in der letztwilligen Verfügung eingesetzte Personen.


Die Erbengemeinschaft hat die Verwaltung des Nachlasses nach dem Tod des Erblassers durchzuführen. Eine solcher Verwaltung kann möglicherweise über Jahre hinweg betrieben werden. Dabei müssen die Erben grundsätzlich, von Notsituationen abgesehen, alle Entscheidungen gemeinsam treffen.

 

Kann eine Auseinandersetzung und damit Auflösung des Nachlasses nicht einvernehmlich betrieben werden, so kann letztlich für das Erstellen eines sogenannten Teilungsplans auch im Wege einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Auflösung der Erbengemeinschaft betrieben werden. Bei Immobilien kann beispielsweise auch jeder Miterbe eine sogenannte Teilungsversteigerung betreiben.

Patientenverfügung

In immer häufigerer Form kommt es aufgrund des medizinischen Fortschritts dazu, dass pflegebedürftige Personen monate- oder jahrelang künstlich am Leben erhalten werden. In solchen Fällen kann der Patient häufig selbst nicht mehr entscheiden, welche medizinischen Maßnahmen bei ihm tatsächlich durchgeführt werden sollen. Der Ehepartner oder Kinder können in solchen Fällen keine Entscheidungen über die weitere medizinische Behandlung treffen.

Um solchen Situation zu entgehen, kann eine sogenannte Patientenverfügung erfolgen, in der genau schriftlich festgelegt wird, wie in Fällen zu entscheiden ist, wo beispielsweise lebensverlängernde Maßnahmen anstehen. Auch kann dabei bestimmt werden, ob andere Personen, beispielsweise Kinder oder Ehepartner die Entscheidung hierüber treffen können.

 

Es ist in der heutigen Zeit dringendst anzuraten, dass jeder Mensch eine solche Patientenverfügung trifft, damit durch einen solchen wohlgemerkt klar formulierten Willen und konkrete Anweisungen den Angehörigen der Druck genommen wird, entweder selbst Entscheidungen treffen zu müssen oder von Ärzten abhängig zu sein, die dann letztlich entscheiden, ob und was veranlasst wird.

Vorsorgevollmacht

Es kann jedem Menschen passieren, dass er beispielsweise durch einen Schlaganfall die Möglichkeit verliert, selbständig Entscheidungen treffen zu können. Davon kann die Existenz dieses Menschen abhängig sein, vielleicht sogar seiner ganzen Familie oder eines ganzen Betriebes. Soweit keine Vorsorge getroffen wird, wird dann vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt, dabei muss dann nicht zwingend ein solcher Betreuer ein Angehöriger sein, es kann auch ein externer Betreuer bestellt werden. Um dererlei Unwegbarkeiten zu entgehen erscheint es wichtig, dass ein Person als Betreuer bestellt wird, die sich der Betroffene selbst aussucht und zu der er vollstes Vertrauen hat. Inhalt der Vorsorgevollmacht ist dann beispielsweise auch, dass über Konten verfügt werden kann, die zum allgemeinen Lebensbedarf notwendig sind. So kommt es häufig vor, dass ein Ehegatte, soweit er nicht eine Kontovollmacht hat, von einem laufenden Konto des Betroffenen keine Abhebung machen kann, die vielleicht gerade notwendig wäre um Unterhaltskosten zu bezahlen.


 
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